Impressum
Herausgeber:
Hubi-Fly Helikopter GmbH
Flugplatz 1 / Top 4
A-2542 Kottingbrunn
Firmenbuchnummer: FN 44869 i
Geschäftsführung: Rene Römer
Zuständiges Gericht: Handelsgericht Wien
Postadresse: Büro Wien: Hubi-Fly Helikopter GmbH, Spiegelgasse 2/24, A 1010 Wien
Kontakt:
Telefon: +43 2252 73555
Telefax: +43 2252 73555-18
E-Mail: office@hubifly.at
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Präambel:
Sämtlicher Flugbetrieb der HubiFly Helikopter GmbH wird im Rahmen des AOC des Luftfahrtunternehmens
Heli-Line Hubschraubertransporte GmbH, abgewickelt.
Der Beförderungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der HubiFly Helikopter GmbH abgeschlossen.
Die Lieferungen und Leistungen der HubiFly Helikopter GmbH –in Folge kurz HUBIFLY genannt, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese AGB sind vereinbarter Bestandteil aller mit HubiFly Helikopter GmbH abgeschlossenen Verträge. Sie gelten für künftige Verträge auch dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Mit diesen AGB nicht übereinstimmende AGB des Auftraggebers sind für HUBIFLY nur dann verbindlich, wenn sie bei Vertragsabschluss von dieser schriftlich anerkannt wurden. Sämtliche Änderungen dieser AGB und alle sonstigen Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von HUBI-FLY.
§ 1 Angebote, Leistungsdaten
1.1 Die Angebote sind stets freibleibend und befristet, längsten jedoch bis zum 90.
Tag nach dem Ausstellungsdatum.
1.2 Angebote werden auf der Basis der Leistungsdaten des betreffenden
Hubschraubers in Meereshöhe bei Normalatmosphäre erstellt.
1.3 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass die Leistungsdaten eines
Hubschraubers sowohl von der Höhe über NN, als auch von der am Tag der
Flugdurchführung herrschenden Temperatur abhängig sind. Die im Angebot und
in der Auftragsbestätigung genannten Flugzeiten sind daher Richtwerte.
1.4 Angaben in Prospekten, Werbeeinschaltungen, Exposés
etc. sind einschließlich der Preise unverbindlich.
§ 2 Liefer- und Einsatzfristen, Verzug, Unmöglichkeit
2.1 Die Liefer- bzw. Einsatzfrist beginnt mit dem in der Auftragsbestätigung
enthaltenen Datum. Bei, durch den Auftraggeber gewünschten Änderungen,
bestimmt sich der Beginn der Liefer- und Einsatzzeit nach dem Datum der
schriftlichen Änderungsbestätigung. Die Auftrags- und Änderungsbestätigungen
werden von HUBI-FLY unverzüglich ausgefertigt.
2.2 Gegenüber Kaufleuten gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, das die Liefer- bzw.
Einsatzfristen unverbindlich sind, es sei denn, dass in der schriftlichen
Auftragsbestätigung eine Zusicherung des Termins enthalten ist.
2.3 Höhere Gewalt, Kriegsgefahr, Mobilmachung, Ausrufung des
Ausnahmezustandes und andere Gründe, die HUBI-FLY nicht zu vertreten hat
und die Ausführung des Auftrages verhindern, entbinden diese von der
Leistungspflicht für die Dauer der Behinderung. Hierunter fallen alle außerhalb
des Machtbereiches von HUBI-FLY liegenden Umstände, insbesondere auch die
Verweigerung von Flug- und Außenlandegenehmigungen durch die zuständigen
Behörden, weiteres die Witterungslage, Flugunfälle, Triebwerksschäden, Ausfall
von Piloten, die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Treibstoff durch die
beauftragte Lieferfirma u. dgl. der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass HUBI-FLY ihre Fluggeräte
gegebenenfalls vorrangig für Rettungs-, Feuerwehr-, und Katastropheneinsätze
zur Verfügung stellt. In diesen Fällen ist HUBI-FLY von ihrer
Leistungsverpflichtung für die Dauer des vorrangigen Einsatzes entbunden.
Kein Schadenersatz und keine Haftung erfolgt bei Ausfall des Hubschraubers
durch technische Störungen und Unfall.
2.4 HUBI-FLY verpflichtet sich, in den in Punkt 3 genannten Fällen, die
eingetretenen Behinderungen mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln
baldmöglichst zu beseitigen, wobei der Auftraggeber die ihm zumutbare
Unterstützung zu gewähren hat. Überschreitet eine Behinderung jedoch die
zumutbare Zeit, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten.
HUBI-FLY steht dann die Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen zu.
In all den in den Punkten 3 und 4 genannten Fällen sind Regressansprüche an
HUBI-FLY ausgeschlossen.
2.5 Gerät HUBI-FLY schuldhaft in Verzug, so hat ihr der Auftraggeber schriftlich
eine Nachfrist von 2 Wochen zu setzen. Regressansprüche können nur erhoben
werden, sofern der Verzug von HUBI-FLY zumindest grob fahrlässig
verursacht wurde. Dasselbe gilt bei von HUBI-FLY zu vertretender
Unmöglichkeit.
§ 3 Bewilligungen, Landeplatz, Be- und Entladung, Übernahme
3.1 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass vor Auftragsdurchführung alle
erforderlichen behördlichen Bewilligungen, wie Außenabflug- und
Landegenehmigungen, eventuell erforderliche Sondergenehmigungen, wie
Tieffluggenehmigung, Genehmigung zum Abwerfen und Ablassen von Soffen,
Luftbildgenehmigung usw. und für Außenladeplätze, die zur Aufnahme von
Personen und Lasten vorgesehen sind, die Zustimmungserklärung des
Grundstücksverfügungsberechtigten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen
vorliegen müssen.
3.2 Grundsätzlich wird HUBI-FLY für die Einholung dieser Bewilligungen sorgen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch HUBI-FLY zu unterstützen und
gegebenenfalls in deren Auftrag tätig zu werden.
3.3 Die Außenlandeplätze müssen vom Auftraggeber so abgesichert werden, dass
ein Betreten durch Unbefugte während des Flugbetriebes ausgeschlossen ist.
Die Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb
betreffen, sind unbedingt zu befolgen.
Schadenersatzforderungen, die aufgrund Nichtbefolgung der
Einsatzanweisungen entstehen, können von HUBI-FLY nicht akzeptiert
werden. Vom Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der
gegenüber HUBI-FLY für die Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
3.4 Die Außenlandeplätze sind nach den Anweisungen der Mitarbeiter von HUBIFLY
vorzubereiten (keine losen Gegenstände, staubfrei), während des
Flugbetriebes instand zu halten und nach Auftragsdurchführung in den
ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die Kosten hierfür sind vom
Auftraggeber zu tragen.
3.5 Wird entweder der im Angebot festgelegte Be- und Abladeplatz ohne
Einverständnis von HUBI-FLY geändert, oder sollte sich vor bzw. während der
Auftragsdurchführung der vom Auftragsgeber ausgewählte Lande-, Belade bzw.
Entladeplatz als nicht geeignet erweisen, so dass auf andere Plätze
ausgewichen werden muss, sind die dadurch entstandenen Mehrflugzeiten und
Mehrkosten vom Auftraggeber zu tragen.
3.6 Das Transportgut ist vom Auftraggeber gewogen und mit Stücklisten versehen
am vereinbarten Landeplatz rechtzeitig bereitzustellen und in die von HUBIFLY
bereitgestellten Transportmittel zu verladen. Kann bei einem Flugeinsatz
aufgrund Verschulden des Kunden (z.B. schlechte Vorbereitung der Baustelle,
falsche Gewichtsangaben, nicht passende Teile bei Montage u.ä.) und den
dadurch entstehenden längeren Flugzeiten der angebotene Festpreis nicht
gehalten werden, hat der Kunde für diese zusätzlichen Kosten aufzukommen.
§ 4 Gefahrenübergang und Versicherung
4.1 Bei Lastentransporten geht die Gefahr auf HUBI-FLY über, sobald das mit
dem Fluggerät verbundene Transportgut die Erdoberfläche verlässt, und zwar
so lange, bis das Transportgut wieder abgesetzt ist
4.2 Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass das Frachtgut nur bis zum Betrag
von € 34,60 pro Kilogramm versichert ist.
§ 5 Preise
5.1 Die angebotenen Preise sind Nettopreise ohne der jeweils gültigen USt. Die
jeweils gültige USt. wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen und
ist vom Auftraggeber zu tragen.
5.2 Falls sich Löhne, Gehälter, Betriebsmittelkosten insbesondere
Treibstoffpreise), staatliche Abgaben, Gebühren und Steuern usw. nach der
Auftragsbestätigung oder während der Auftragsdauer erhöhen, sind die
Mehrkosten gegen Nachweis vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Das
gilt auch, wenn der Auftraggeber den vereinbarten Arbeitsumfang ändert und
dadurch z. B. Übernachtungskosten, Fahrtkosten und dgl. Für Mitarbeiter von
HUBI-FLY anfallen.
5.3 Die Kosten für die Überführung, d.h. Flüge zwischen dem Standort des
Fluggerätes und dem Ort der Auftragserteilung, sind stets vom Auftraggeber zu
tragen, auch wenn diese in der Auftragsbestätigung nicht gesondert
ausgewiesen sind.
§ 6 Lieferscheine, Flugberichte
Die Lieferscheine bzw. Flugberichte unterschreibenden Personen gelten
gegenüber HUBI-FLY als zur Annahme der Lieferungen und Leistungen
bevollmächtigt. Diese Personen gelten als ermächtigt, das Liefer- und
Leistungsverzeichnis durch Unterzeichnung des Lieferscheines bzw.
Flugberichtes anzuerkennen.
§ 7 Mängelhaftung
7.1 Mängel sind gegenüber HUBI-FLY unverzüglich zu rügen. Bei nicht
fristgerechter Rüge gilt die Lieferung bzw. Leistung als genehmigt. Dike
Mängelrüge hat schriftlich zu erfolgen. Mündlich oder fernmündlich
vorgetragene Mängelrügen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Empfangsbestätigung seitens HUBI-FLY. Flugbegleiter und Bodenpersonal
sind zur Entgegennahme der Rüge nicht befugt. Die Frist zur gerichtlichen
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wird mit 3 Monaten
vereinbart.
7.2 Bei berechtigten Mängelrügen ersetzt HUBI-FLY das gelieferte bzw.
transportierte Material. HUBI-FLY kann aber auch den Minderwert ersetzen.
Für Fälle, in denen HUBI-FLY für die Materiallieferung ebenfalls
verantwortlich ist, werden auch die Flugkosten ersetzt. Darüber hinaus
bestehen keine Schadenersatzansprüche.
7.3 Für Schäden, die durch den Transport oder den im Rahmen eines Auftrages
vereinbarten oder sonst notwendigen Abwurf von gefährlichen Stoffen oder
anderen Gegenständen am Fluggerät oder an Dritten entstehen, haftet der
Auftraggeber.
§ 8 Personentransporte im Rahmen von Taxi-, Rund- und Gesellschaftsflügen
8.1 Durch den Erwerb des Flugtickets (Auftragsbestätigung) ist zwischen dem Fluggast
und HUBI-FLY ein Beförderungsvertrag abgeschlossen.
8.2 Jede Person, die in einem Fluggerät von HUBI-FLY befördert wird, muss unter allen
Umständen im Besitz eines gültigen Flugtickets sein.
8.3 Der Inhaber des Flugtickets ist bei Inlandflügen nach den nationalen Gesetzten und bei
Auslandsflügen nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens in der
gesetzlich vorgeschriebenen Höhe gegen Unfall versichert.
8.4 Das im Fluggerät mitgeführte Reisegepäck ist ebenfalls in der gesetzlich
vorgeschriebenen Höhe versichert. Darüber hinaus ist jede Haftung ausgeschlossen.
Für zerbrechliche oder verderbliche Gegenstände wird nicht gehaftet.
8.5 Die Mitnahme von explosions- oder brandgefährdeten, radioaktiven oder unter Druck
stehenden Gegenständen ist untersagt.
8.6 HUBI-FLY haftet nicht für Schäden, die aus der Befolgung geltender Rechts- und
Flugbestimmungen, behördlicher Vorschriften oder Anweisungen oder aus
mitwirkenden Verschulden des Fluggastes herrühren und auch nicht für Schäden, die
am Wege zum oder vom Helikopter eintreten.
8.7 Der Fluggast muss selbst alle behördlich festgelegten Reiseformalitäten erfüllen, alle
erforderlichen Ausreise- und Einreise und sonstige Dokumente vorweisen können.
8.8 Bei Landungen außerhalb des Standortes gehen sämtliche Spesen wie
Flughafengebühren, Hangarierung, Verpflegung und Unterkunft der Besatzung sowie
das Schlechtwetterrisiko (z.B. Umkehrflüge zu Ausweichlandeplätzen) zu Lasten des
Auftraggebers.
Für Rundflüge gemäß unserem Rundflugprogramm gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
Das Ticket erlangt erst nach vollständiger Bezahlung seine Gültigkeit.
8.9 Ein Flugtermin kommt zustande, wenn eine oder mehrere Maschinen ausgebucht sind.
Die Firma HUBI-FLY nimmt wegen Terminabsprache zeitgerecht Kontakt mit dem
Inhaber des Tickets auf.
8.10 Der Passagier nimmt zur Kenntnis, dass aus organisatorischen und/oder
wettertechnischen Gründen zwischen Erwerb eines Tickets und der Durchführung des
Fluges erhebliche Zeit verstreichen kann.
8.11 Es besteht kein Anspruch auf einen bestimmten Flugtermin.
8.12 Tritt der Passagier von einem bereits vereinbarten Rundflugtermin innerhalb 72
Stunden vor der Durchführung zurück, ohne für einen Ersatz zu sorgen, oder erscheint
er zu einem vereinbarten Rundflugtermin nicht oder zu spät, verfällt der
Anspruch/Gutschein/Ticket auf einen Mitflug ersatzlos.
8.13 Die Sitzplatzzuweisung der Fluggäste erfolgt durch HUBI-FLY. Der Fluggast hat
keinen Anspruch auf einen bestimmten Sitzplatz.
8.14 Die von HUBI-FLY vorgesehene Flugrouten, Landeplätze bzw. Flugzeiten können
jederzeit, insbesondere aus Sicherheitsgründen oder operativen Gründen, abgeändert
werden, ohne, dass dem Fluggast daraus ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht.
8.15 Gutscheine sind nicht in Bar ablösbar. Gutscheine sind ab Ausstellungdatum für 6
Monate Preisgebunden. Tritt während oder nach der 6 monatigen Preisbindung eine
Änderung des jeweiligen Preises ein, so kann der Kunde die Differenz zum aktuell
gültigen Verkaufspreis aufzahlen oder die Leistung wird um die Preiserhöhung aliquot
reduziert.
8.16 Die Anrechnung von Gutscheinen die durch HUBI-FLY Vertriebspartner erworben
wurden, auf andere HUBI-FLY Produkte ist nicht möglich.
8.17 Erscheint ein Fluggast nicht zu dem von ihn gebuchten und von HUBI-FLY
bestätigten Termin, ist HUBI-FLY berechtigt den Gutschein beim Vertriebspartner
ersatzlos einzulösen.
8.18 HUBI-FLY behält sich vor, die Flüge aus technischen und/oder meteorologischen
Gründen abzusagen. Ansprüche des Passagiers verfallen hiermit nicht. In diesem Fall
wird baldmöglichst ein neuer Termin vereinbart.
8.19 Lehnt ein Ticketinhaber einen Terminvorschlag von HUBI-FLY dreimalig ab, so
behält sich HUBI-FLY vor, das Ticket gegen Erstattung des Flugpreises, abzüglich
20% Bearbeitungsgebühr, zurückzufordern.
§ 9 Transport-, Material- und Montageflüge
9.1 Voraussetzung für die Durchführbarkeit der Flüge sind Sichtflug Wetterbedingungen
für Hubschrauber sowie der Klarstand der Maschinen.
9.2 Aufnahme und Abladeplätze sind nach Angaben der HUBI-FLY vorzubereiten.
9.3 Bei Änderungen der Angaben von über + 5 %, behält sich HUBI-FLY das Recht vor,
die Abrechnung des Auftrages entsprechend anzupassen. Es gelten die
Gewichtsangaben der Bordwaage des Hubschraubers.
9.4 Schäden an Transportgütern und gegenüber Dritten müssen binnen 2 Tagen nach
Einsatztag schriftlich der Firma HUBI-FLY bekannt gegeben werden. Der
Auftraggeber besorgt die Landerlaubnis für das Grundstück auf dem gelandet und
gestartet wird.
9.5 Das nötige Flugbetriebsmaterial wird –wenn nicht anderes vereinbart – von HUBIFLY
zur Verfügung gestellt. Die Lasten werden von den Mitarbeitern der Firma
HUBI-FLY vorbereitet und angehängt.
§ 10 Zahlung
10.1 Flüge sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen.
10.2 Soll bei Flügen die Bezahlung erst unmittelbar vor Flugantritt stattfinden kann eine
verbindliche Buchung nur durch Angabe der Kreditkartendaten des Kunden und oder
einer Sicherheitsleistung erfolgen.
10.3 Wird vereinbart dass eine Rechnungslegung nach dem Flug erfolgt gilt: Rechnungen
sind sofort, ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
10.4 Wechsel und Schecks werden nicht angenommen.
10.5 Bei Überschreitung des Zahlungsziels hat der Auftraggeber ohne Mahnung
Verzugszinsen in der Höhe von 4 % über dem Bankzinssatz zu ersetzen.
10.6 Werden HUBI-FLY nach Annahme des Auftrages Umstände bekannt, die die
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Zweifel ziehen, ist HUBI-FLY
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder nur gegen Vorkasse bzw.
Sicherheitsleistung zu leisten. Wird der Auftrag bereits abgewickelt, kann HUBI-FLY
sofort alle Leistungen einstellen und abrechnen. Bezüglich des noch nicht
durchgeführten Auftragsteiles kann sie Sicherheitsleistungen verlangen oder vom
Vertrag zurücktreten.
§ 11 Stornogebühren
Wenn nicht schriftlich anders vereinbart gelten folgende Stornobedingen:
11.1 Bei Arbeitsflügen / Film-Fotoflügen / Charterflügen:
Ab 24 Stunden vor dem Einsatztermin: 50% der Auftragssumme
Weniger als 12 Stunden vor dem Einsatztermin : 100% der Auftragssumme
Nichterscheinen zum gebuchten Flugtermin: 100% der Auftragssumme
11.2 Bei Rundflügen mit Gutscheinen:
Nicht erscheinen oder zu spätes erscheinen zum vereinbarten Zeitpunkt: gilt der Flug als
angetreten und wird abgerechnet.
11.3 Bei gebuchten Flügen die der Kunde erst vor Flugantritt bar vor Ort bezahlt, muss der
Kunde seine gültigen Kreditkartendaten, als Sicherstellung angeben. Erscheint der Kunde
nicht zum vereinbarten Termin wird eine Reservierungsentschädigung von 28% des
gebuchten Produktwertes von der Kreditkarte abgebucht.
11.4 In jedem Fall werden die von HUBI-FLY bereits erbrachten Leistungen und
Aufwendungen dem Kunden in Rechnung.
§ 12 Aufrechnung
Dem Auftraggeber steht ein Aufrechnungsrecht nur dann zu, wenn seine Gegenforderung
schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle an HUBI-FLY erteilten Aufträge ist Wien. HUBI-FLY
ist durch diese Vereinbarung jedoch nicht gehindert, einen eventuellen Rechtsstreit bei dem
für den Auftraggeber zuständigen Gericht durchzuführen. Es wird ausdrücklich vereinbart,
dass zwischen den Vertragsteilen ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden ist.
§ 14 Allgemeines
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, hat das auf die übrigen keinen
Einfluss. Die Anweisungen des Piloten und des Bodenpersonals, die den Flugbetrieb betreffen, sind
unbedingt zu befolgen. Schadenersatzforderungen, die aufgrund Nichtbefolgung der
Einsatzanweisung entstehen, können von HUBI-FLY nicht akzeptiert werden. Vom
Auftraggeber ist ein Mitarbeiter namhaft zu machen, der gegenüber HUBI-FLY für die
Auftragsabwicklung verantwortlich zeichnet.
Wien, am 01.04.2023 HUBI-FLY Helikopter GmbH
Geschäftsführer
Rene Römer